Allgemeine Geschäftsbedingungen 01/18

(kurz: „AGB“) der D.O.G. GmbH (kurz: „Unternehmer“) für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und Dritten (diese kurz: „Vertragspartner“)

I. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1)    Der Unternehmer schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen. Davon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Erfolgt ohne eine solche ausdrückliche gesonderte schriftliche Vereinbarung eine Zusendung von Bedingungen des Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus entspringende Rechtswirkungen.

(2)    Die einmal zwischen dem Vertragspartner und dem Unternehmer in Kraft gesetzten AGB des Unternehmers sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen denselben, auch wenn auf die AGB des Unternehmers nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird.

(3)    Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen zwischen dem Unternehmer und seinen Vertragspartnern bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.

II. Vertragsabschluss und Preisgestaltung

(1)    Dem Unternehmer zugegangene Anbote seiner Vertragspartner werden von jenem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch Erfüllung angenommen. Der Vertragspartner ist an sein Anbot ab Einlangen für zwölf Wochen gebunden.

(2)    Anbote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Vertrags-partners für den Unternehmer abänderbar bzw. widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind jedenfalls unverbindlich und nur maßgeblich, wenn sie vom Unternehmer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

(3)    Technische, farbliche und formmäßige Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zum Listenpreis zu akzeptieren, sofern sie dem von diesem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.

(4)    Soweit im Einzelfall nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten hinsichtlich der Preise, der Währung, in der zu bezahlen ist, und der im Preis enthaltenen Nebenleistungen jeweils die länderspezifischen „Zahlungs- und Lieferkonditionen” des Unternehmers. Diese erhält der Vertragspartner vor dem Bestellvorgang.

(5)    Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung durch beide Vertragsteile die Preise des Unternehmers laut dessen Preisliste, so führt dies zu einer entsprechenden Preisanpassung. In diesem Fall kann der Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax vom Vertrag zurücktreten. Sind die Preiserhöhungen jedoch auf den Unternehmer treffende Erhöhungen von Nebenkosten wie Frachtraten, Versicherungsprämien, Zöllen, Währungsschwankungen etc. zurückzuführen, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.

(6)    Erfolgen Vertragsabschlüsse ohne gesonderte Preisbestimmung, so gelten die Listenpreise am Tag der Rechnungs-legung als vereinbart.

III. Kaufmännische und technische Unterlagen, Verkaufshilfen

(1)    Alle vom Unternehmer erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen sowie Verkaufshilfen verbleiben in dessen Eigentum. Jede Verbreitung und Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Verkaufshilfen dürfen nur zur Präsentation und Vermarktung von Produkten des Unternehmers verwendet werden.

(2)    Es steht dem Unternehmer frei, solche Unterlagen oder Verkaufshilfen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern.

IV. Lieferung bzw. Leistung, Gefahrenübergang, Verzug

(1)    Lieferungen und Leistungen werden insbesondere hinsichtlich der Lieferklauseln entsprechend den länderspezifischen „Zahlungs- und Lieferkonditionen” des Unternehmers erbracht. Mangels Sonderregelung hat der Unternehmer Lieferungen und Leistungen „ab Lager Kirchbichl oder Lager Innsbruck” zu erbringen.

(2)    Erfüllungsort für alle vom Unternehmer und seinen Vertragspartnern zu erfüllenden Verpflichtungen ist AT – 6322 Kirchbichl / Österreich.

(3)    Unbeachtlich der Lieferklauseln gemäß länderspezifischer „Zahlungs- und Lieferkonditionen” geht die Gefahr – auch bei Teillieferungen – jeweils dann auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Auslieferungslager des Unternehmers verlässt. Wurde die Abholung der Ware beim Unternehmer vereinbart, gilt dies bereits mit termingerechter Bereitstellung.

(4)    Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss aus-

           drücklich bezeichnet wurde. Auch in diesem Falle ist der Unternehmer erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Vertragspartner all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

(5)    Geringfügige oder sonstige für Vertragspartner zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einer vereinbarten Ware seiner Lieferverpflichtung durch Lieferung einer vergleichbaren Ware, nachzukommen. Der Vertragspartner hat eine solche Ware abzunehmen.

(6)    Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen vom Unternehmer unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit auch ohne gesonderte Erklärungen angemessen, ohne dass der Unternehmer Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn der Unternehmer seinerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Die hiedurch entstandenen Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen.

Bei unangemessener Erschwerung der Auftragsausführung sowie bei unverschuldeter Behinderung wie Betriebsstörungen, Elementarereignisse oder mangelnde Belieferung durch den eigenen Lierferanten ist der Unternehmer unter Ausschluss von Schadenersatz- und Nachlieferungsansprüchen zum Rücktritt berechtigt.

(7)    Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist vom Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

(8)    Der Unternehmer kann jedenfalls – ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen – seine Lieferung oder Leistung vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten sowie von der fristgerechten Zahlung auch anderer Forderungen abhängig machen. Ergibt eine Bonitätsprüfung des Vertragspartners durch den Unternehmer bzw. seinen Versicherer ein negatives Ergebnis kann er die Lieferung der Ware jedenfalls von der gänzlichen Vorauszahlung oder Aushändigung einer geeigneten Bankgarantie im Original abhängig zu machen.

(9)    Soweit rechtlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche – dies jedenfalls jedoch im Falle einer leichten Fahrlässigkeit – aufgrund eines Verzuges auf Seiten des Unternehmens ausgeschlossen.

(10) Bei Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen. Ist die Unmöglichkeit – aber auch ein Liefer- bzw. Leistungsverzug – durch Nichtlieferung bzw. verspätete Lieferung eines Zulieferers des Unternehmers bedingt, steht dem Vertragspartner jedenfalls kein Schadenersatzanspruch zu.

(11) Der Unternehmer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber auch Teilrechnungen zu legen.

(12) Von außen sichtbare Beschädigungen bzw. Fehlmengen bei gelieferten Waren sind durch den Empfänger bei der Übernahme bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich festzustellen; die Annahme kann deshalb nicht verweigert werden.

(13) Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann der Unternehmer unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurück treten. Bei Gefahr in Verzug kann der Unternehmer nach seiner Wahl die Ware bei sich einlagern, wofür der Vertragspartner übliche Lagergebühren pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen kann, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einlagern. Es steht dem Unternehmer jedoch auch frei eine Verwertung „bestens“ auf Rechnung und Kosten des Vertragspartners vornehmen, ohne ersatzpflichtig zu werden. Zudem hat der Vertragspartner die Lieferkosten zu tragen.

V. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

(1)    Sofern die länderspezifischen „Zahlungs- und Lieferkonditionen“ des Unternehmers nichts anderes vorsehen, ist das Entgelt binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei fällig; ein Skontoabzug ist unzulässig. Alle Zahlungen haben auf ein Bankkonto des Unternehmers zu erfolgen. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des unwiderruflichen Einganges auf einem Bankkonto des Unternehmers als geleistet. Zahlungen kann der Unternehmer – unbeachtlich ihrer Widmung – nach freier Wahl auf die offenen Forderungen anrechnen.

(2)    Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung sind auch alle übrigen Forderungen ohne ausdrückliche Fälligstellung sofort fällig. Gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners.

(3)    Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Verzugszinsen werden bei Unternehmern in der Höhe von 10 % pa über dem Euribor vereinbart; ein allfälliger höherer Zinsschaden oder Kursverlust ist zu ersetzen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

(4)    Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die dem Anbieter entstehenden Mahn-

           und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt unberührt.

(5)    Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedigungen berechtigt den Unternehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Der Unternehmer ist überdies von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Erklärt der Unternehmer aus dem obigen Grund den Rücktritt vom Vertrag, sind bereits gelieferte Waren sofort auf Kosten des Vertragspartners zurückzustellen, Ersatz für eine allfällige Wertminderung zu leisten und dem Unternehmer alle Aufwendungen zu ersetzen. Zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstehenden Schadens hat der Vertragspartner ohne Mäßigungsrecht eine Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen; ein darüber hinausgehender Schaden ist zu ersetzen.

(6)    Mangels freiwilliger Zurückstellung der Waren ist der Unternehmer berechtigt, sich die Gewahrsame daran auch eigenmächtig zu verschaffen, ohne dass dadurch dem Vertragspartner Rückgabe-, Unterlassungs-, Ersatzansprüche oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche welcher Art auch immer zustehen.

(7)    Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Waren des Unternehmers nicht zu.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1)    Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung aller Ansprüche des Unternehmens aus einer Warenlieferung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Zinsen, Kosten und Spesen durch den Vertragspartner bleibt die gelieferte Ware im unbeschränkten Eigentum des Unternehmers. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes nötig sind. Der Vertragspartner hat über Aufforderung jederzeit binnen 24 Stunden auf seine Kosten eine Aufstellung aller noch bei ihm befindlichen Vorbehaltswaren (samt Kaufdatum und Rechnungsnummer) zu übergeben.

(2)    Eine Veräußerung oder Verpfändung bzw. sonstige Sicherstellung der bzw. durch die Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher – jederzeit formlos widerrufbarer – Zustimmung des Unternehmers zulässig, wobei der Vertragspartner seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen hat. Die Zustimmung erlischt automatisch im Falle einer Insolvenz oder Exekutionsführung. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer zu dessen Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung bei Kostentragung durch den Vertragspartner annehmen und ist zur Einziehung berechtigt.

(3)    Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware – insbesondere durch Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahme – ist der Vertragspartner auf seine Kosten zur Verständigung des Unternehmers, zur Wahrung dessen Eigentums verpflichtet und hat auf das Eigentumsrecht des Unternehmers hinzuweisen. Er hat überdies dem Unternehmer sämtlichen im Zusammenhang mit der Sicherung des Rechtes erwachsenden Kosten zu ersetzen. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung des Unternehmers, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf eine Vorbehaltsware, hat der Vertragspartner alle Vorbehaltswaren sofort an den Unternehmer zurückzustellen. Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist ohne anders lautende Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer ausgesondert, so kann er eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen.

VII. Abtretung

(1)    Die Abtretungen von Forderungen sowie Rechten und Pflichten des Vertragspartners gegen den Unternehmer an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers unzulässig.

(2)    Der Vertragspartner darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen des Unternehmers aufrechnen.

VIII. Gewährleistung

(1)    Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel 6 Monate ab Gefahrübergang; für Ersatzstücke und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls binnen 6 Monaten ab fristgerechter Rüge. Im Gewährleistungsfall trifft den Unternehmer kein Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigungen welcher Art auch immer.

(2)    Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.

(3)    Sichtbare Mängel oder fehlende Teile sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich – verdeckte Mängel binnen 8 Tagen nach ihrem Entdecken – einlangend mittels eingeschriebenen Briefes spezifisch zu rügen, ansonsten die Ware als vorbehaltlos und mangelfrei übernommen gilt.

(4)    Der Unternehmer kann Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl abschließend erfüllen durch:
(a) Nachtrag des Fehlenden;
(b) Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle;
(c) Nachbesserung an einem vom Unternehmer bezeichneten Ort oder durch;
(d) Ersatz der mangelhaften Ware bzw. von Teilen derselben.

(5)    In Fällen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels steht dem Unternehmer die Wahl zwischen Austausch und Wandlung frei. Vorstehende Befreiungsbefugnisse (a - d) gelten auch für jene Fälle, in denen nach der Beschaffenheit der Ware dem Vertragspartner anstelle oder neben dem Anspruch auf Gewährleistung auch noch andere Ansprüche (z.B. auf Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtum oder sonstiger Willensmängel) zustehen.

(6)    Die durch die vorstehenden Maßnahmen auflaufenden Kosten sind – mit Ausnahme der Versandkosten der Ersatzware bzw. der Ersatzteile – vom Vertragspartner zu tragen. Grundsätzlich beschränkt sich der Gewährleistungsumfang für ins Ausland verbrachte Waren auf Leistungen, die im Gewährleistungsfalle am Ort des Grenzübertritts entstanden wären.

(7)    Die Gewährleistung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn die Ware unüblich gebraucht wurde, der Mangel durch den Vertragspartner bzw. Dritte verursacht wurde, diese selbst Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen haben oder solange der Vertragspartner seine Verpflichtung – so insbesondere die auf Zahlung – nicht erfüllt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Verbrauchs- und Verschleißteile.

IX. Schadenersatz und Produkthaftung

(1)    Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ist ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.
Bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichteinhaltung allfälliger vom Unternehmer aufgestellten Bedingungen für die Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

(2)    Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden jedenfalls auf das 10-fache des Nettofakturenbetrages der gelieferten, mit dem Schaden zusammenhängenden Ware beschränkt.

(3)    Bei Vertragsauflösung ist der Unternehmer nur bei grobem Verschulden verpflichtet, zurückzuzahlende Beträge zu verzinsen.

(4)    Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers auf seine jeweiligen Abnehmer zu überbinden, diese zur Weiterüberbindung bis zum letzten Benutzer zu verpflichten und hierüber urkundliche Nachweise zu errichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die der Unternehmer mit seinen Produkten mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften und hoheitliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch gegenüber seinen Abnehmern. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, alle Unterlagen, Urkunden und Nachweise mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringung bzw. Weitergabe der Produkte aufzubewahren und unverzüglich nach Verlangen vollständig herauszugeben.

X. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)    Für alle zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.

(2)    Der Unternehmer und der Vertragspartner vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten ist das für Innsbruck jeweils sachlich zuständige Gericht zuständig. Der Unternehmer kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.

XI. Teilnichtigkeit

Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nicht gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

XII. Datenverarbeitung, Zustelladresse

(1)    Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Anbieter automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Unternehmer ist zur Weitergabe dieser Daten an Dritte berechtigt.

(2)    Alle Zustellungen aufgrund des Vertragsverhältnisses erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Änderung der Zustelladresse bekanntzugeben, andernfalls eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Vertragspartners wirksam erfolgt.